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Fluggastrechte kurz erklärt
(Eine detaillierte Darstellung Ihrer Fluggastrechte entnehmen Sie bitte unserem Kommentar.)
Annullierung
Ihr Flug wird aufgegeben. Sie haben grundsätzlich u.a. Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, auf ersatzweise Beförderung zum Endziel, Betreuung bzw. Erstattung Ihrer Flugscheinkosten.
Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlungen erhalten Sie im Falle einer kurzfristigen Annullierung, Verspätung oder wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird.
Ausgleichszahlungs-Höhe
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250 Euro bei Kurzflügen bis 1500 Kilometer
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400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über 1500 Kilometer
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400 Euro bei allen anderen Flügen über 1500 bis 3500 Kilometer
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600 Euro bei Flügen aus der EU heraus oder in sie hinein über 3500 Kilometer
Bemessungsgrundlage ist die Distanz vom ersten bis zum letzten Flughafen, die nach der sogenannten Großkreismethode zu bestimmen ist. Ein Tool zur Berechnung finden Sie hier: http://gc.kls2.com/.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Die Ausgleichszahlung ist ausschließlich vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu erbringen. Es ist nicht immer ganz einfach, dieses zu bestimmen. Beim Codesharing etwa ist es dasjenige Unternehmen, das den Flug selbst durchführt. Beim sogenannten Wet Lease ist es genau umgekehrt. Hier ist diejenige Fluggesellschaft, die den Flug von einer anderen durchführen lässt, ausführendes Luftfahrtunternehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" in verschiedenen Verordnungen im Einzelfall unterschiedliche Fluggesellschaften meint.
Bei Umsteigeverbindungen ist jede der Fluggesellschaften, die einen Teilflug durchführen, ausführendes Luftfahrtunternehmen. Und zwar auch für jene Segmente, die von anderen Unternehmen durchgeführt werden.
Außergewöhnliche Umstände
Im Falle der Annullierung und der Verspätung braucht das ausführende Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Typische Beispiele sind schlechtes Wetter, streikende Fluglotsen und Vogelschlag. Technische Defekte begründen hingegen meist keine außergewöhnlichen Umstände.
Achtung: Im Falle der Annullierung kommt es auf den Grund der Streichung meist nicht an, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen Ihnen keine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbietet. Sprich: Werden Sie von Ihrer Fluggesellschaft im Stich gelassen, muss diese auch dann eine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Streichung eigentlich Folge außergewöhnlicher Umstände ist.
Doppelte Ausgleichszahlung
Für jede Annullierung/Verspätung/Nichtbeförderung ist eine eigene Ausgleichszahlung zu leisten. Wird also Ihr erster Flug Annulliert und Ihr Ersatzflug verspätet durchgeführt, haben Sie Anspruch auf eine "doppelte Ausgleichszahlung". Und zwar unabhängig davon, ob beide Flüge vom selben Unternehmen durchgeführt werden sollen oder nicht.
Ersatzbeförderung
Wurde Ihr Flug annulliert, haben Sie - unabhängig vom Grund der Streichung oder dem Zeitpunkt der Mitteilung - Anspruch auf Ersatzbeförderung. Und zwar sind Sie an Ihr Endziel zu befördern. Sie können also nicht verlangen, dorthin auf dem von Ihnen gebuchten Wege zu gelangen. Anzubieten ist Ihnen die frühestmögliche Ersatzbeförderung. Also jene, die Ihren Zeitverlust am Endziel möglichst gering hält. Wenn Sie wollen, können Sie aber auch beliebig später fliegen. In dem Fall muss das Luftfahrtunternehmen jedoch lediglich die eigenen Kapazitäten nutzen. Hingegen muss es für die frühestmögliche Ersatzbeförderung auch das Angebot konkurrierender Fluggesellschaften berücksichtigen.
Erstattung
Im Falle der Annullierung und der Nichtbeförderung können Sie statt einer Ersatzbeförderung auch die Erstattung Ihrer Flugscheinkosten verlangen. Ist Ihr Flug hingegen lediglich verspätet, besteht diese Möglichkeit erst ab einem zu erwartenden Zeitverlust v. fünf Stunden.
Haben Sie sich für eine Erstattung entschieden, entfällt damit natürlich Ihr Beförderungsanspruch. Allerdings sind Sie ggf. kostenlos zu Ihrem Ausgangsflughafen zurückzubringen, sofern sich der Reisezweck infolge der Annullierung/Verspätung oder Nichtbeförderung erledigt hat.
Hotel-Unterbringung
Sowohl im Falle der Annullierung als auch bei einer Verspätung oder Nichtbeförderung sind Sie in einem Hotel unterzubringen, sofern die Ersatz- oder Weiterbeförderung erst am nächsten Tage erfolgen kann. Auf den Grund, der zur Annullierung/Verspätung geführt hat, kommt es nicht an. Diese Leistung ist also auch bei "Höherer Gewalt" (z.B. Unwetter, Vulkanausbruch usw.) zu erbringen.
Nichtbeförderung
Der Flug findet statt, aber ohne Sie, weil Ihnen die Mitnahme rechtswidrig. verweigert wird. Sie haben grundsätzlich u.a. Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, auf ersatzweise Beförderung zum Endziel, Betreuung bzw. Erstattung Ihrer Flugscheinkosten. Warum Ihnen die Mitnahme verweigert wird, ist unerheblich. Typische Beispiele sind Überbuchung oder ein vorzeitiges Beenden des Einsteigevorgangs. Keine Ansprüche, wenn Sie Nichtbeförderung zu vertreten haben, z.B. weil Ihnen Einreisepapiere fehlen, sie krank sind oder Sie sich unangemessen verhalten.
Pauschalreise
Auch im Falle einer Pauschalreise gelten die Fluggastrechte. Das betrifft insbesondere die Ausgleichszahlung, die ausschließlich vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gefordert werden kann, also nicht vom Reiseveranstalter. Umgekehrt besteht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen meist kein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Diese ist dann ggf. vom Veranstalter zu leisten.
Schadensersatz
Verstößt eine Fluggesellschaft gegen zwingende Fluggastrechte, weil es Ihnen z.B. keine Ersatzbeförderung anbietet, kein Hotel oder keine Verpflegung, muss es Ihnen regelmäßig Schadensersatz leisten, also z.B. jene Kosten ersetzen, die Ihnen für ein Ersatz-Ticket, Verpflegung oder Hotel entstehen. Eine Verrechnung mit der Ausgleichszahlung ist Fluggesellschaft nicht gestattet.
Sofern Sie Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz haben (z.B. Verdienstausfall), ist dieser aber möglicherweise mit einer erhaltenen Ausgleichszahlung zu verrechnen.
Verpflegung
Kommt es zu einer Annullierung/Verspätung oder Nichtbeförderung, sind Sie im Verhältnis zur Wartezeit angemessen zu verpflegen. Angemessen werden regelmäßig zwei warme Mahlzeiten/Tag sein. Für den Fall des verspäteten Abflugs ist zudem geregelt, dass die Verpflegung erstmals nach zwei, drei oder vier Stunden zu gewähren ist, abhängig von der Fluglänge. Auf den Grund, der zur Annullierung/Verspätung geführt hat, kommt es nicht an. Diese Leistung ist also auch bei "Höherer Gewalt" (z.B. Unwetter, Vulkanausbruch usw.) zu erbringen.
Verspätung
Ihr Flug verspätetet sich. Sie haben - abhängig von Dauer und Strecke - Anspruch auf Betreuung, daher auf Verpflegung und erforderlichenfalls Unterbringung in einem Hotel. Ab fünf Stunden können Sie Ihre Flugscheinkosten erstattet verlangen, ggf. mit kostenloser Beförderung zurück zum Ausgangsflughafen. Über den Wortlaut v. Art. 6 EU-VO 261/2004 gesteht Ihnen die Rechtsprechung eine Ausgleichszahlung zu, sofern Ihr Zeitverlust am Endziel wenigstens drei Stunden beträgt.
Zeitverlust
Der Zeitverlust spielt insbesondere für die Ausgleichszahlung eine Rolle. Dieser muss am Endziel wenigstens zwei Stunden betragen, falls Ihr Flug annulliert wurde, und drei im Falle der Verspätung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem die Passagiere am Zielflughafen die Maschine verlassen können.