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Nur schlechtes Wetter reicht nicht mehr

Neue EuGH-Rechtsprechung: Höhere Anforderungen an außergewöhnliche Umstände bei annullierten Flügen

Berlin am 11.02.2021. Vergleichsweise leise hat sich die Rechtslage für Fluggäste bei annullierten Flügen deutlich verbessert. Bislang galt: Lässt sich die Streichung eines Fluges für die Airline nicht vermeiden, braucht sie auch keine Ausgleichszahlungen zu leisten. Geregelt ist dies in Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 - außergewöhnliche Umstände. 

Voraussetzung dafür, dass eine Fluggesellschaft nicht zu zahlen braucht, ist, dass sie alles ihr Zumutbare unternimmt, um die Annullierung zu verhindern. Aber was kann eine Airline schon gegen schlechtes Wetter, streikende Fluglotsen oder Vögel unternehmen, die sich beim Start ins Triebwerk verirren?

Allerdings entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Juni 2020 in der Rechtssache C-74/19, dass Fluggesellschaften noch weit mehr zumutbar ist, als tunlichst eine Streichung des Fluges zu vermeiden. Sie müssen betroffenen Passagieren nämlich zusätzlich eine Ersatzbeförderung an ihr Endziel anbieten. Und damit nicht genug: Dabei muss es sich grundsätzlich auch um die frühestmögliche handeln, also um eine Verbindung, die es gestrandeten Passagieren erlaubt, ihr Flugziel mit möglichst wenig Zeitverlust zu erreichen. Notfalls hat sie dafür sogar auf Flüge der Konkurrenz zurückzugreifen. 

Dass Fluggesellschaften verpflichtet sind, Ersatzbeförderungen anzubieten, ist im Prinzip nichts Neues. Neu ist aber die Erkenntnis, dass ein Luftfahrtunternehmen, das eine solche Ersatzbeförderung nicht anbietet, auch nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat - und sich folglich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Sprich: Sie muss eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro - je nach Gesamtstrecke - auch dann zahlen, wenn die Annullierung Folge schlechten Wetters, eines Lotsen-Streiks oder auch Corona ist. Bestätigt wurde das Urteil durch einen aktuellen Beschluss d. EuGH v. 14. Januar 2021 (C-264/20).

Zwei Einschränkungen gilt es allerdings zu beachten: Zum einen, dass Ausgleichszahlungen  auch weiterhin ausgeschlossen sind, wenn die Annullierung wenigstens zwei Wochen vor der geplanten Durchführung des Fluges erfolgt ist. Zum anderen erschöpft sich die Pflicht zur Umbuchung auf das, was der Fluggesellschaft konkret zumutbar ist. Letzteres werden in Deutschland die Amts- und Landgericht im Einzelfall zu entscheiden haben. Klar ist aber auch: Lässt eine Airline ihre gestrandeten Passagiere komplett im Stich, kommt sie um eine Ausgleichszahlung nicht herum. 

Interessant ist die veränderte Rechtslage für Passagiere, deren Flug irgendwann ab 2018 kurzfristig annulliert wurde und die erst sehr viel später oder gar nicht ersatzweise befördert worden sind. Diese sollten prüfen, ob sie womöglich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen haben, obwohl die Umstände, die die zur Streichung geführt haben, außerordentlich waren. Ansprüche aus der Zeit vor 2018 dürften regelmäßig verjährt sein.  

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